AZAV & FernUSG: Wie ein Gesetz von 1976 die digitale Bildung blockiert
Die Diskussion um AZAV & FernUSG, also die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung und das Fernunterrichtsschutzgesetz, ist im Juni 2025 entbrannt, als der BGH entschied, dass ein Online-Coaching-/Business-Mentoring-Programm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und ohne erforderliche ZFU-Zulassung nichtig sein kann.
Anja C. Wagner zeigt in ihrem Beitrag pointiert auf, wie sich Versprechen („Weiterbildungsrepublik“) und Wirklichkeit („Fernunterrichtsschutzgesetz von 1976“) gegenüberstehen. Ich bin dieser Diskussion, Kopfschütteln inklusive, immer wieder mal auf LinkedIn begegnet. Doch Bewegung konnte ich noch nicht erkennen.
„Was das im Alltag bedeutet:
Berufstätige, die sich abends oder am Wochenende weiterbilden wollen, bekommen keinen geförderten Zugang zu modernen Formaten. Innovative Träger, die gute Lernarchitekturen aufgebaut haben, können sie im AZAV-System nicht refinanzieren. Bildungsträger bauen künstliche Livephasen in ihre Konzepte ein, weil der Finanzierungsrahmen es verlangt. Unternehmen verzichten auf §82, weil der administrative Aufwand die Förderquote nicht rechtfertigt — und weil die Anforderungen an Zeitdokumentation inzwischen so präzise sind, dass jede Lernplattform Login-Zeiten auf die Minute protokollieren muss.“
Anja C. Wagner, FROLLEINFLOW, 30. Juni 2026
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